AGB
- Geltung
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote unseres Unternehmens erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, auch wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen. Andere Bedingungen gelten nur dann, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt sind. Diese Geschäftsbedingungen gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte zwischen den Vertragsparteien. - Lieferung
Eine von uns zugesagte Lieferfrist beginnt nicht vor Klarstellung aller technischen und kaufmännischen Einzelheiten des Auftrages. Zugesagte Liefertermine werden bestmöglich eingehalten, gelten aber nur annähernd und sind nicht verbindlich. Lieferverzögerungen berechtigen den Kunden weder zum Rücktritt vom Vertrag noch zur Geltendmachung von Gewährleistungs-, Irrtumsanfechtungs- und Schadenersatzansprüchen. Wir sind berechtigt, Teiloder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen. Betriebsstörungen und Ereignisse höherer Gewalt sowie andere Ereignisse außerhalb unseres Einflussbereiches, insbesondere auch Lieferverzögerungen und dergleichen seitens unserer Vorlieferanten berechtigen uns unter Ausschluss von Gewährleistungs-, Irrtumsanfechtungs- und Schadenersatzansprüchen entweder zur Verlängerung der Fristen, oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt auch dann, wenn die Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, indem wir uns in Verzug befinden. Mit der Anzeige der Versandbereitschaft durch uns an den Kunden, spätestens jedoch mit Abgang der Lieferung aus unserem Lager, im Falle direkter Lieferung ab Lager unseres Lieferanten, geht die Preis- und Leistungsgefahr auf den Käufer unabhängig einer für die Lieferung allenfalls gesondert vereinbarten Preisregelung über, und zwar auch dann, wenn wir noch zusätzliche Leistungen wie z.B. die Aufstellung übernommen haben. Falls die Absendung einer versandbereiten Ware ohne unser Verschulden nicht möglich ist, so sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden nach eigenem Ermessen zu lagern, wodurch die Lieferung als erbracht gilt. - Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentumsrecht an allen von uns gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises oder Werklohnes samt Zinsen und Nebengebühren, gleich aus welchem Rechtsgrund – auch aus vorangegangenen Geschäften – vor. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum auch als Sicherheit für unsere Saldoforderung. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag und hebt die Pflichten des Kunden, insbesondere auf Zahlung des Entgeltes, nicht auf. Der Kunde ist zur Weitergabe seines hinsichtlich des Kaufgegenstandes bestehenden Anwartschaftsrechtes im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, jedoch nicht zu einer Verpfändung oder Sicherungsübereignung des Kaufgegenstandes befugt. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung des Eigentums durch Dritte muss uns der Kunde unverzüglich benachrichtigen. Der Kunde ist verpflichtet, die Kosten und Maßnahmen zur Beseitigung des Eingriffes, insbesondere die Kosten von Interventionsprozessen und dergleichen zu tragen. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung entstehenden Erzeugnisse. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung unserer Ware mit anderen Materialien erwerben wir Miteigentum an den dadurch entstehenden Erzeugnissen nach Maßgabe der Wertschöpfungsanteile. Alle Forderungen aus dem Verkauf von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Kunde schon jetzt – gegebenenfalls in Höhe unseres Miteigentumsanteiles – zur Sicherung und Befriedigung ab. Der Kunde ist verpflichtet, uns Name und Anschrift seiner Abnehmer, den Bestand und die Höhe der aus dem Weiterverkauf resultierenden Forderungen bekannt zugeben, sowie seinem jeweiligen Abnehmer die Forderungsabtretung mitzuteilen. Weiters ist der Kunde verpflichtet, in seinen Geschäftsbüchern die Abtretung dieser Forderung an uns in geeigneter Weise ersichtlich zu machen. W ir sind jederzeit berechtigt, den Abnehmer des Kunden von der Zession zu verständigen. Alle durch Barverkäufe von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, in Empfang genommene Beträge übereignet der Käufer bereits jetzt bis zur Höhe der bei uns bis zu diesem Zeitpunkt aus der Lieferung dieser Ware gegen ihn zustehenden Forderung an uns und weisen wir den Kunden bereits jetzt an, diese Beträge ge¬sondert zu verwahren und für uns innezuhaben. Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen nicht nach oder stellt er seine Zahlungen ein, so wird die gesamte Restschuld fällig, auch soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen. Wir sind in diesem Falle berechtigt, sofort die Herausgabe des Kaufgegenstandes unter Ausschluss jeglichen Zurückbehaltungsrechtes zu verlangen. Nach Rücknahme des Kaufgegenstandes steht es in unserem Ermessen, entweder den Kaufgegenstand zu veräußern und den erzielten Erlös abzüglich 20 % Wiederverkaufsspesen dem Kunden auf seine noch bestehenden Verpflichtungen gutzuschreiben oder den Kaufgegenstand zum Rechnungspreis unter Abzug allfälliger Wertminderungen zurückzunehmen und dem Kunden für die Zeit seines Besitzes für die angelieferten Produkte eine Miete zum üblichen Mietpreis zu berechnen. - Zahlungsbedingungen, Verzug, Aufrechnungsverbot, Auslandslieferungen
Unsere Rechnungen – auch Teilrechnungen – sind drei Tage nach Ausstellungsdatum netto ohne Skonto oder sonstige Abzüge fällig. Wechsel oder Schecks werden nur nach gesonderter Vereinbarung angenommen. Es bleibt uns vorbehalten, eingehende Zahlungen auf allfällige mehrere Forderungen nach unserem Ermessen zu widmen. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten oder Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern. Weiters ist der Kunde verschuldensunabhängig verpflichtet, Verzugszinsen in der Höhe von 1 % pro Monat zu bezahlen, wobei wir berechtigt sind, darüber hinausgehende Bankzinsen im üblichen Ausmaß geltend zu machen. Der Kunde hat darüber hinaus die uns entstehenden Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen, wobei er sich im speziellen verpflichtet, maximal die Vergütungen des eingeschalteten Inkassoinstitutes zu ersetzen, die sich aus der VO des BMwA über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen ergeben. Sofern eine Mahnung durch uns erfolgt, verpflichtet sich der Kunde, pro erfolgter Mahnung einen Betrag von 10 € zu bezahlen. Tritt nach Abschluss des Vertrages eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Kunden ein oder werden Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern geeignet sind, werden sämtliche Forderungen sofort zur Zahlung fällig. Weitere Lieferungen erfolgen in diesem Fall nur gegen Vorauszahlung.Die Zurückhaltung oder die Aufrechnung durch den Kunden aufgrund von Gegenansprüchen welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen. Bei Exportgeschäften ist der Kunde alleinig verpflichtet, für die notwendige Export-, Zoll- und sonstige Bewilligungen und dergleichen auf seine eigenen Kosten zu sorgen. Wir erteilen keine wie immer geartete Gewähr oder Garantie für die Zulässigkeit der Ausfuhr der gekauften W aren. Weiters hat der Kunde sämtliche Export- und Zollpapiere und dergleichen im Original an uns zurückzusenden, ansonsten er verpflichtet ist, allfällige Mehrwertsteuer zu bezahlen. Darüber hinaus ist bei Auslandslieferungen die Eröffnung eines unwiderruflichen Dokumentenakreditives bei einer von uns zu bestimmenden Bank, benutzbar gegen Vorlage der Verschiffungsdokumente oder Speditionsübernahmebescheinigung, Voraussetzung für unsere Lieferung. - Gewährleistung, Schadenersatz, Produkthaftung
Gemeinsame Bestimmungen bei Verbrauchergeschäften und Geschäften, welche nicht unter § 1 KSchG (Konsumentenschutzgesetz) fallen: Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne unsere schriftliche Einwilligung der Kunde selbst oder eine von ihm ermächtigte Person Änderungen oder Instandsetzungen an der gelieferten Sache vornimmt. Im Falle der Beanstandung ist der Kunde verpflichtet, die Ware zunächst anzunehmen, sachgemäß abzuladen und zu lagern. Für unseren Kunden im Rahmen der Geschäftsabwicklung zugefügte Schäden – ausgenommen Personenschäden bei Verbrauchergeschäften – haften wir im Höchstmaß der bei uns bestellten Auftrags- oder Warenwertes nur bei eigenem groben Verschulden oder groben Verschulden der für uns tätigen Erfüllungsgehilfen. Die Abtretung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen oder dergleichen ist unzulässig. Bei Geschäften, welche nicht unter § 1 KSchG (Konsumentenschutzgesetz) fallen, gilt darüber hinaus nachstehendes: Mängelrügen sind vom Kunden unmittelbar nach Empfang der Lieferung, längstens jedoch binnen drei Tagen ab Lieferung bei sonstigem Ausschluss schriftlich geltend zu machen, berechtigen aber nicht zur Zurückbehaltung der Rechnungsbeträge oder Teile derselben. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate und wird durch Verbesserungsversuche weder verlängert noch unterbrochen, sie gilt auch für Teillieferungen. Der Kunde hat die Mangelhaftigkeit der gelieferten W are im Zeitpunkt der Übergabe zu beweisen. Eine Haftung unsererseits für Mangelfolgeschäden aus dem Titel des Schadenersatzes ist ausgeschlossen. Für diejenigen W aren, die wir unsererseits vom Zulieferanten bezogen haben, leisten wir lediglich Gewähr im Rahmen der uns gegen den Lieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche. Wir leisten bei den von uns gelieferten Produkten lediglich Gewähr dafür, dass sie die im Verkehr für diese Produkte üblicherweise vorausgesetzten Eigenschaften aufweisen. Für darüber hinausgehende, wie insbesondere in öffentlichen Äußerungen – wie z.B. Werbung und in den der Produkten beigefügten Angaben – enthaltenen Eigenschaften leisten wir nur dann Gewähr, wenn diese Eigenschaften von uns im Zuge der Auftragserteilung schriftlich zugesichert worden sind. Bei Anlagen, Ersatzteilen und Geräten, berechtigen nur solche Mängel die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen, welche die Funktionsfähigkeit und nicht bloss das äußere Erscheinungsbild betreffen. Eine allfällige Gewährleistungspflicht bezieht sich ausnahmslos auf die defekten Geräteteile, nicht jedoch auf die für die Mängelbehebung benötigte Arbeitszeit und die Fahrtkosten. Es bleibt unserer Wahl überlassen, ob wir die Gewährleistungsansprüche durch Austausch, Verbesserung, Preisminderung oder Wandlung erfüllen. Bei Weiterverkauf der gelieferten W are durch den Kunden entfallen uns gegenüber sämtliche Ansprüche aus dem Titel der Gewährleistung, das Regressrecht gemäß § 933 b ABGB ist ausgeschlossen. Das Vorliegen von leichter bzw. grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Die Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche beträgt drei Jahre ab Gefahrenübergang (dazu siehe Punkt 2 Lieferung). Sollte unser Abnehmer selbst aufgrund des Produkthaftungsgesetzes zur Haftung herangezogen werden, verzichtet er uns gegenüber ausdrücklich auf einen Regress. Bringt der Käufer die von uns gelieferte Ware außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes in den Verkehr, so verpflichtet er sich, gegenüber seinem Abnehmer die Ersatzpflicht nach dem Produkthaftungsgesetz auszuschließen, soferne dies nach den geltenden Gesetzen des Abnehmerlandes möglich ist. Bei Unterlassung dieser Ausschlusspflicht ist der Käufer verpflichtet, uns hinsichtlich Ansprüchen Dritter aus dem Titel der Produkthaftung schad- und klaglos zu halten. - Montage
Die Vorarbeiten für die Durchführung der Montage sind vom Kunden so rechtzeitig vorzunehmen, dass die Montage sofort nach Ankunft des Montagepersonals begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Kunden durchgeführt werden kann, anderenfalls sind wir berechtigt, den Montagebeginn zu verlegen, wobei die bereits aufgelaufenen Kosten dem Kunden verrechnet werden. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die angelieferten Teile, insbesondere Türen, Zargen und Beschläge vor Nässe, Staub und Schmutz und sonstiger widriger Einflüsse geschützt sind und sorgfältig gelagert werden. Der Kunde ist darüber hinaus auf seine Kosten und Gefahr zur rechtzeitigen technischen Hilfestellung sowie zu sämtlichen, zur Erfüllung des Vertrages notwendigen bauseitigen Leistungen, wie beispielsweise Beleuchtung und Betriebskraft (Strom) einschließlich der erforderlichen Anschlüsse, verpflichtet. Erfolgt eine Anfertigung aufgrund von Unterlagen (Konstruktionsangaben, Zeichnungen, etc) des Kunden, so haften wir nicht für die Richtigkeit der Konstruktion, sondern tragen wir nur dafür Sorge, dass die Ausführung nach den Angaben des Kunden erfolgt. Eine Warnpflicht unsererseits wird ausdrücklich ausgeschlossen. Wir sind nicht verpflichtet, die uns übergebenen Unterlagen auf Verletzung von Schutzrechten Dritter zu prüfen. Bei einer allfälligen Verletzung solcher Rechte Dritter hat der Kunde uns in jeder Weise schad- und klaglos zu halten. Sämtliche Unterlagen (Konstruktionsangaben, Zeichnungen, etc) welche wir für den Kunden erstellen, sind unser geistiges Eigentum und dürfen ohne unsere schriftliche Genehmigung weder verwendet noch weitergegeben werden. Der Kunde ist nach erfolgter Lieferung und/oder Montage – auch wenn es sich nur um eine Teilmontage/Teillieferung handelt – verpflichtet, nach Meldung der Abnahmebereitschaft die Lieferung unverzüglich abzunehmen und das Abnahmeprotokoll – allenfalls unter genauer Angabe von Einwendungen – zu unterzeichnen, anderenfalls die Lieferung sofort als mangelfrei abgenommen gilt. - Vertragsrücktritt
Bei Annahmeverzug oder anderen wichtigen Gründen, wie insbesonders Konkurs des Kunden oder Konkursabweisung mangels Vermögens, sowie bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir unbeschadet sonstiger Schadenersatzansprüche zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. - Erfüllungsort und Gerichtstand
Als Erfüllungsort für Zahlungen und Lieferungen gilt unabhängig von jeder Vereinbarung über den Lieferort und die Übernahme allfälliger Transportkosten der Sitz unseres Unternehmens als vereinbart. Im Rahmen unserer vertraglichen Beziehungen, deren Abwicklung, Beendigung oder daraus resultierender Streitigkeiten gilt zwischen dem Kunden und uns die Anwendung österreichischen Rechtes unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes als vereinbart. Bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, eine neue Bestimmung zu vereinbaren, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, gilt als Gerichtsstand das sachlich für den Sitz unseres Unternehmens zuständige Gericht als vereinbart, wobei wir jedoch berechtigt sind, nach unserer Wahl Klagen auch bei anderen Gerichten, soferne eine anderer Gerichtsstand gegeben ist, anhängig zu machen.